AGB/ Impressum

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

        

1. Geltungsbereich

 

1.1      Die Lieferung, Leistung und Angebote des Auftragnehmers (Angele Toranlagen) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2     Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmern nur, wenn er sich mit diesen explizit einverstanden erklärt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1     Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zur Ausführung oder Änderung dieses Vertrages geschlossen werden, bedürfen der schriftlichen Form.

 

2.2     Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Neben­abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

 

2.3     Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.4     Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführungen noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen.

 

2.5     Unterlagen, wie z. B. Musterprospekte, Kataloge, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bereits vertraglich verbindlich erklärt werden. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formveränderung während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Ausdauer nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.

 

3. Preise, Sonderbedingungen Tore

 

3.1     Die Preise gelten ab Werk, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Alle Preise verstehen sich zzgl. der aktuell gültigen Mehrwertsteuer.

 

3.2     Treten nach Abgabe des Angebotes Materialpreis oder Lohn-/Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist der Auftragnehmer zur entsprechenden Preisangleichung auch innerhalb der 4-Monats-Frist berechtigt. Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträglich und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers nach unseren Auftragsbestätigungen erfolgen.

 

3.3     Änderungen, die sich aus der technischen Klarstellung ergeben, werden nachträglich im Preis berücksichtigt. Bei Mehraufwand der im Voraus nicht ersichtlich war, Montageabrechnung nach Aufwand. Bei angebotener Lieferung und Montage beinhaltet der angegebene Preis die Installation an vorhandener und zur Montage geeigneter Unterkonstruktion. Nicht vorhandene oder ungeeignete Unterkonstruktionen sind bauseits durch z.B. Zimmermann herzustellen. Der Preis beinhaltet keine Mauer-, Putz- oder Verfugungsarbeiten. Bei älteren Gebäuden ist es möglich, dass Putz in Tor-Nähe innen und außen abbröckelt, dies kann nicht vermieden werden und ist ggf. bauseits nach zu verputzen. Auch ist es beim Ersetzen bestehender Tore möglich, dass das neue Tor nicht an Ort und Stelle des alten Tores montiert wird und so ggf. bauseitige Anpassungen bzw. Nacharbeiten wie Verblendungen der Leibung oder Verfugen von Spalten bauseits nötig werden; auch ist daher möglich, dass der innere Fußboden teilweise von außen zu sehen ist. Bei Montagen in der Leibung wird ringsum entsprechend Montageluft berücksichtigt- daraus resultierende Spalten sind ggf. bauseits zu verschließen. Der angegebene Wärmedämmwert bezieht sich nur auf das Tor selbst und nicht auf die bauseits zu verschließenden Spalten. Das Tor wird möglichst im Wasser eingebaut – da die Gebäude selbst oft nicht im Wasser sind, sind bei Leibungsmontage evtl. schräge Spalten und Abstandshalter vom Tor zu sehen. Der Fußboden im Bereich der Toröffnung muss in der ganzen Breite waagrecht und eben sein. Elektrische Zuleitungen und CE-Stecker Nähe Antrieb sind bauseitige Leistungen. Genannte lichte Maße sind Rahmenaußenmaße und entsprechen nicht den Durchfahrtsmaßen, diese sind entsprechend geringer. Auf das Tor ist links unten ein Angele-Logo-Schild aufgebracht.

 

3.4     Zum vereinbarten Montagetermin muss der Bereich der Toröffnung freigeräumt sein: bei Garagentoren mindestens 4 Meter und bei Hallentoren mindestens 6-8 Meter im vorderen Bereich des Gebäudes. Andernfalls behalten wir uns vor die Baustelle wieder zu verlassen oder die Garage zu räumen und den jeweiligen Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen. Außerdem darf die Toröffnung nicht durch Hindernisse wie z.B. Gerüste blockiert sein und der Weg zum Gebäude muss zugänglich sein (z.B. kein Graben).

 

3.5     Falls ein vereinbarter Termin wegen Kundenverschulden nicht oder nur mit Wartezeiten statt­finden kann, behalten wir uns vor, bei Ausfallzeiten, Wartezeiten sowie ggf. An- und Abfahrten zu berechnen.

 

3.6      Wir behalten uns vor, für nachträgliche Änderungen der Rechnungsadresse eine Pauschale von 50 € pro Rechnung zu berechnen. Mit dem Versand unserer Auftragsbestätigung weisen wir ausdrücklich darauf hin, die Rechnungsadresse sorgfältig zu prüfen. Wird dies versäumt, werden wir den Mehraufwand für die Rechnungsumschreibung weitergeben.

 

4. Zahlungsbedingungen

 

4.1     Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart, zahlbar per Überweisung, ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

 

4.2     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Nach Ablauf der Zahlungsfrist, die somit kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.

 

4.3     Der Auftragnehmer behält sich vor, 1/3 der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung zur Zahlung anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer 90 % der Auftragssumme als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern.

 

4.4     Bei Zielüberschreitung berechnet der Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

 

4.5     Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu; ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

4.6     Kann der Auftragnehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt dieser mindestens 20 % der Auftragssumme. Wenn es sich um Sonderfertigungen handelt, kann ein Schadenersatzanspruch bis zu 100% erfolgen.

 

5. Vermögensverschlechterungen des Auftraggebers

 

5.1     Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Auftraggeber in eine ungünstige Vermögenslage oder in Vermögens­verschlechterung gerät, so kann der Auftragnehmer deswegen für die Gegen­leistung Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft verlangen. Dasselbe gilt, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

 

5.2     Der Auftragnehmer kann, auch vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen, die Auftragsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Waren verlangen. Er ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1     Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Anbieters.

 

6.2     Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefe­gegen­stand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

 

6.3     Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, bis auf jeder­zeitigen Widerruf und solange er uns gegenüber nicht mit Zahlungen im Verzug ist; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht. Im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware auf Kredit       ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Auftrag­nehmers aus seinem Eigentumsvorbehalt zu sichern. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt.

 

7. Liefer- und Leistungszeit

 

7.1     Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Angegebene Liefertermine sind keine Einbau-/Montagetermine. Diese werden separat vereinbart.

 

7.2     Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beruht der Lieferverzug  nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.3     Hat der Anbieter ein dauerhaftes Lieferhindernis, insbesondere höhere Gewalt oder Nichtbelieferung durch eigenen Lieferanten, obwohl rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft getätigt wurde, nicht zu vertreten, so hat der Anbieter das Recht, insoweit von einem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert und empfangene Leistungen, insbesondere Zahlungen, werden zurückerstattet. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.4     Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer         zumutbar ist.

 

8. Versand / Gefahrübergang

 

8.1     Lieferungen erfolgen ab Werk: Die Ware geht nach Fertigstellung bzw. Anlieferung des Herstellers zu Angele Toranlagen auf das Betriebsgelände in die Zuständigkeit des Käufers über, er trägt die Haftung für Lagerung und Transport. Zeitpunkt der Anlieferung kann der Lieferzeit in der Auftragsbestätigung entnommen werden. Ist die Montage eines Garagentors bzw. Antriebs vereinbart, wird die Ware vom Auftragnehmer kostenlos mit zur Montage gebracht.

         Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tag an trägt der Besteller darüber hinaus die entsprechenden Lagerkosten und zwar mindestens zwei Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.

 

8.2     Sofern der Auftragnehmer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen - auch in Teilabschnitten - unverzüglich die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Auftragnehmers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Auftragnehmer den Besteller bei der Erklärung über den Fertigstellungstermin auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme mit diesem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt.

 

8.3     Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

 

9. Gewährleistung

 

9.1     Ist der Liefergegenstand nach Abnahme mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs­- oder Materialmängel schadhaft, so bessert der Auftragnehmer unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.

 

9.2     Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer wahlweise berechtigt, die mangelhafte Ware gegen Lieferung mangelfreier zu ersetzen, nachzubessern oder den Minderwert zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

9.3.     Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme schriftlich mitgeteilt werden. Der mangelhafte Gegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

 

9.4.     Schlägt die Nachbesserung nach einer angemessenen Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

9.5     Bei Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre für Toranlagen und Antriebe. Bei Garagentor- Antrieben wird diese als Garantie auf 5 Jahre verlängert (ausgenommen Funk, Zubehör, Verbrauchsmaterial; bei max. 100.000 Zyklen, sofern der Mangel nachweislich ein Material-/Herstellungsfehler war). Gerechnet jeweils ab Abnahme bzw. Gefahrübergang. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungspflicht beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt für den Lieferteil mit Gefahrübergang, für die Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme. Ist der Kunde Verbraucher, wird für gebrauchte Waren die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, welche zur Erreichung des Vertragszieles notwendigerweise erfüllt werden müssen. Ebenso gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche nach grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

9.6      Ist der Kunde Unternehmer, wird für Neuwaren die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Für Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9.7     Eine Gewährleistungsfrist besteht nicht für Schäden an Lieferteilen und deren Folgen, die infolge ihrer stofflichen Verwendung einer vorzeitigen Abnutzung unterliegen, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritten, fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Wartung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden und auf Lichtechtheit bei Beschichtung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Gegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass es einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

9.8     Nachstellarbeiten von Torfedern jeglicher Bauart unterliegen keiner Gewährleistung,

sondern werden in Rechnung gestellt. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/ Grundbeschichtungen, die durch den Transport oder Montage entstanden sind. Geringe Oberflächenschäden (Lackfehler) an der Außensichtfläche berechtigen nicht zu Mängelrügen, die Oberflächen entsprechen Industriequalität.

   Es wird angenommen, dass die beweglichen Teile von Zeit zu Zeit geschmiert werden und die Laufschienen sauber gehalten werden.

   Wir weisen darauf hin, dass es bei dunklen Farbtönen und Toren über 4m Torbreite zu Funktionsstörungen sowie zu vorübergehender Durchbiegung der Lamellen kommen kann, wenn das Tor direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt wird. In Extremfällen kann es zu Beschädigungen der Lamelle führen, wenn dann das Tor betätigt wird. Wir lehnen die Gewährleistung und Nachbesserungen für derartige Schäden ab, die auf direkte Sonneneinwirkung zurückzuführen sind.

 

9.9      Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.

 

9.10    Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

 

9.11    Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

9.12    Keine Haftung bei durch Montagebohrungen entstandene Schäden.

 

10. Haftungsbegrenzung

 

10.1    Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Gründen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt.

Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, welche zur Erreichung des Vertragszieles notwendigerweise erfüllt werden müssen. Ebenso gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche nach grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

10.2    Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Wird dem Auftragnehmer die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so beschränkt sich seine Schadenersatzhaftung gegenüber Kaufleuten einerseits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten und andererseits auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig geliefert oder in Betrieb genommen werden können. Die Schadenersatzhaftung gegenüber Nichtkaufleuten wird in diesen fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

10.3    Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forderungen, Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller, bedarf der schriftlichen Einwendung durch uns.

 

10.4    Alle Ersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrübergang oder der Vollendung des Werks.

Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/ oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe oder bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den hierfür ausgewählten Dienstleister auf den Kunden über.

 

10.5    Beruht ein Mangel auf einer Anweisung oder Handlung des Bestellers oder eines Dritten, so trifft uns insoweit keine Haftung.

 

11. Widerrufsrecht

 

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die    persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unsere Tore werden in Sondereinzelfertigung speziell angefertigt. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass nach Beauftragung daher kein Widerruf möglich ist.

 

12. Schlussbestimmung

 

12.1    Der Vertrag und die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt in Deutsch. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG ist unanwendbar. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der jeweilige Sitz des Auftragnehmers.

 

12.2    Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Kunden, die kein Verbraucher, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Geislingen a. d. Steige.

 

13. Salvatorische Klausel:

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG


 

Angele Toranlagen

Inhaber: Georg Angele

Oppinger Grund 5

89191 Nellingen


Kontakt:

Telefon: 0176/42509536

e-Mail: info@angele-tore.de

Homepage: www.angele-tore.de


USt-IdNr. DE295529249

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Georg Angele, Oppinger Grund 5, 89191 Nellingen


Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken: Claudia Angele; Gruppenfotos vom Patricia Jeanette Moser


Haftungsausschluss


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Quelle: muster-vorlagen.net


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