Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
Angele Toranlagen
Inhaber: Georg Angele (Einzelunternehmen)
Oppinger Grund 5
89191 Nellingen/ Alb
Kontakt:
Telefon: 0176/ 425 095 36
e-Mail: info@angele-tore.de
Homepage: www.angele-tore.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
USt-IdNr. DE295529249
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Georg Angele, Oppinger Grund 5, 89191 Nellingen/ Alb
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Urheberrecht
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Bild- und Videonachweise
Die auf dieser Website verwendeten Bilder und Videos stammen von:
Hörmann KG
Butzbach GmbH Industrietore
BRASELMANN GmbH & Co. KG
Berner Torantriebe GmbH + Co. KG (inkl. Video)
Angele Toranlagen (eigene Aufnahmen)
Claudia Angele
Patricia Jeanette Moser (Gruppenfotos)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Angele Toranlagen (AGB's)
1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Angele Toranlagen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
1.2 Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Einzelne Abreden oder Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2.2 Für Art, Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.3 Individuell gefertigte Produkte oder Sonderanfertigungen gelten als verbindlich bestellt, sobald eine schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein vorliegt. Nachträgliche technische Klarstellungen oder Änderungen können Mehrkosten verursachen.
2.4 Unterlagen wie Muster, Zeichnungen oder Maßangaben sind nur annähernd verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.5 Konstruktions- oder Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Preise und besondere Montagebedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare Material-, Lohn- oder Steuerkosten wesentlich ändern. In diesem Fall wird die Preisänderung auf Grundlage der nachweislich eingetretenen Kostenveränderung berechnet. Gegenüber Unternehmern bleibt eine Preisanpassung bei Kostenänderungen vorbehalten.
3.3 Der Preis für Lieferung und Montage beinhaltet ausschließlich Montage an vorhandener, geeigneter Unterkonstruktion. Bauseitige Leistungen wie Mauer-, Putz-, Verfugungs- oder Elektrikarbeiten sind nicht enthalten.
3.4 Bei Montage in Leibungen können aufgrund Montageluft Spalten entstehen; diese sind bauseitig zu verschließen. Bei Montage hinter der Leibung ist evtl. der Fußboden von außen zu sehen. Wärmedämmwerte beziehen sich ausschließlich auf das Torblatt selbst. Bei Bestandsgebäuden können Putzabplatzungen oder sichtbare Anpassungen und Veränderungen unvermeidbar sein und stellen keinen Mangel dar. Durchfahrtsmaße sind konstruktionsbedingt kleiner als Rahmenaußenmaße. Der Fußboden im Bereich der Toröffnung muss in der ganzen Breite waagrecht und eben sein. Elektrische Zuleitungen, CE-Stecker nahe Antrieb sowie Kabelkanäle sind bauseitige Leistungen. Auf das Tor ist ein Angele-Logo-Schild aufgebracht. Eine Prüfung der baulichen oder statischen Eignung ist nicht geschuldet.
3.5 Zum Montagetermin muss die Toröffnung frei, eben und zugänglich sein. Im Gebäude müssen mindestens 4m Arbeitsraum bei Garagentoren und 6-8m bei Industrietoren komplett freigeräumt sein. Hindernisse wie Gerüste, Gräben oder Baustellenmaterialien sind nicht zulässig. Bei Blockaden oder unzureichender Zugänglichkeit kann die Baustelle kostenpflichtig geräumt, verlassen oder die Montage verschoben werden; hierdurch entstehende Kosten für erneute Anfahrt, Wartezeiten und Arbeitszeit werden berechnet.
Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich sowie im selben Raum befindliche Gegenstände vor Montagebeginn gegen Staub, Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Eine im Rahmen üblicher Montagearbeiten entstehende Staubentwicklung lässt sich nicht vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Ein erforderliches Räumen oder Umstellen von Gegenständen erfolgt lediglich unterstützend und ohne Übernahme einer Obhuts- oder Verwahrungspflicht. Für Schäden oder Verschmutzungen an nicht ausreichend geschützten Gegenständen wird nicht gehaftet, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
3.6 Die Montage erfolgt zum vereinbarten Pauschalpreis. Erforderliche technische Anpassungen oder Ergänzungen, die sich erst im Zuge der Montage aufgrund der tatsächlichen baulichen Gegebenheiten ergeben und bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, können nachberechnet werden. Gleiches gilt bei erheblichem, zuvor nicht absehbarem Mehraufwand; zusätzliche Leistungen werden in diesem Fall nach Aufwand abgerechnet.
3.7 Nachträgliche Änderungen der Rechnungsadresse oder andere textliche Änderungen können mit einer Bearbeitungspauschale von 45 € berechnet werden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere:
Bei Lieferverzögerungen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs können bis zu 90 % der Auftragssumme fällig gestellt werden.
4.3 Der Auftraggeber ist alleiniger Vertragspartner und Zahlungsschuldner. Zahlungen durch Versicherungen, Förderstellen oder sonstige Dritte haben keinen Einfluss auf Fälligkeit und Zahlungspflicht. Rechnungen sind unabhängig von einer Regulierung oder Auszahlung durch Dritte fristgerecht zu begleichen; etwaige Erstattungen sind vom Auftraggeber parallel oder nachträglich eigenständig gegenüber dem jeweiligen Dritten geltend zu machen.
5. Vermögensverschlechterungen des Auftraggebers
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss oder werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, kann der Auftragnehmer Sicherheitsleistungen verlangen, Lieferungen zurückhalten oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie bereits montiert oder fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese – soweit technisch möglich und ohne unverhältnismäßige Beschädigung des Gebäudes – wieder auszubauen oder ausbauen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sie bis dahin pfleglich zu behandeln und angemessen zu sichern. Eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung vor vollständiger Bezahlung bedarf unserer Zustimmung.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1 Die Lieferung erfolgt verpackt ab Werk. Mit der Bereitstellung beim Hersteller geht die Gefahr von Verlust oder Beschädigung auf den Auftraggeber über. Ist die Montage vereinbart, wird das Tor von uns zum vereinbarten Montagetermin transportiert und bereitgestellt.
7.2 Erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige keine Abnahme aus Gründen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs, gilt die Leistung als abgenommen.
7.3 Wird die Anlage vor förmlicher Abnahme genutzt oder in Betrieb genommen, gilt die Leistung insoweit als abgenommen. Die Gefahr geht mit Beginn der Nutzung auf den Auftraggeber über.
7.3 Gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
7.4 Mit Abnahme beziehungsweise Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Vandalismus, auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
8. Liefer- und Leistungszeit
8.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Liefertermine sind keine Montagetermine.
8.2 Ereignisse höherer Gewalt oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten berechtigen zum Rücktritt vom Vertrag.
9. Kundenseitige Montage- und Abnahmeverzug
9.1 Abnahmepflicht und Materiallieferung
Nach Mitteilung der Versand- oder Montagebereitschaft ist der Kunde verpflichtet, einen zeitnahen Montagetermin zu ermöglichen. Andernfalls kann der Kunde die vollständige Materiallieferung abnehmen, wodurch kein Annahmeverzug entsteht. In diesem Fall werden die bis dahin entstandene Kosten anteilig in Rechnung gestellt. Die Montage erfolgt nach Absprache und wird separat abgerechnet.
9.2 Annahmeverzug
Kommt aufgrund kundenseitiger Verzögerungen kein zeitnaher Montagetermin zustande oder ist der Kunde nicht bereit, die Lieferung vor Montage abzunehmen, gerät der Kunde in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB.
9.3 Lagerung auf unserem Betriebsgelände
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung auf unserem Betriebsgelände kostenpflichtig einzulagern. Eine Lagerung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann mit 2% des Torpreises pro angefangenem Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Lagerung erfolgt branchenüblich verpackt. Witterungsbedingte Veränderungen oder geringfügige optische Veränderungen ohne Funktionsbeeinträchtigung bzw. ein erschwertes Entfernen der Schutzfolie stellen keinen Mangel dar.
9.4 Letzte Fristsetzung
Vor Geltendmachung eines Schadensersatzes setzen wir dem Kunden schriftlich eine letzte Frist zur Materialabnahme bzw. zeitnahem Montagetermin.
9.5 Schadensersatz bei Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die angebotene Materiallieferung weiter nicht an oder ermöglicht nach Ablauf der letzten Frist keine Montage, sind wir berechtigt, einen Großteil der Auftragssumme (bis dahin entstandenen Kosten, Material, Fertigung, Montagevorbereitung, Aufwendungen, entgangene Gewinne, Lager- und Entsorgungskosten) als Schadensersatz in Rechnung zu stellen und die Ware zu entsorgen. Eine spätere Forderung auf nachträgliche Montage oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen.
9.6 Etwaige zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder Mehraufwand infolge der Verzögerung sind zu vergüten.
10. Gewährleistung
10.1 Nach Abschluss der Montage erfolgt eine Abnahme der Anlage. Alle erkennbaren Mängel, insbesondere optische oder mechanische Abweichungen, sind unmittelbar bei der Abnahme schriftlich festzuhalten. Mit der Abnahme gilt die Leistung hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vertragsgerecht erbracht. Verdeckte Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen.
10.2 Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, eine Nachbesserung durchzuführen, mangelhafte Teile zu ersetzen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
10.3 Bei Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Für Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren 1 Jahr. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungspflicht beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Durchführung der Maßnahme, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt für den Lieferteil mit Gefahrübergang/ Anzeige der Versandbereitschaft, für die Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme.
10.4 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist der ordnungsgemäße Betrieb sowie die Einhaltung der Wartungs-, Pflege- und Bedienvorgaben des Auftragnehmers bzw. Herstellers. Bewegliche Teile sind regelmäßig zu warten und zu schmieren, Schienen sauber zu halten. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Wartung oder erfolgt eine unsachgemäße Nutzung, entfällt die Gewährleistung für daraus entstehende Schäden.
10.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Schäden, die entstehen durch natürliche Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Inbetriebnahme, Montageleistungen Dritter, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsanleitungen, eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie durch die Verwendung nicht freigegebener Ersatz- oder Zubehörteile.
10.6 Schäden durch fehlerhafte Spannungsversorgung gelten nicht als Montage- oder Materialmangel.
10.7 Ebenso ausgeschlossen sind Veränderungen der Oberfläche durch Alterung, Witterungseinflüsse oder mangelnde Lichtechtheit sowie geringfügige optische Abweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen. Funktionsbeeinträchtigungen oder Verformungen oder Beschädigungen infolge direkter Sonneneinstrahlung, insbesondere bei dunklen Farbtönen oder Torbreiten über vier Metern, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
10.8 Durch den Einbau moderner, dicht schließender Toranlagen kann sich die Luftzirkulation im Gebäude verändern. Eine ausreichende Belüftung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Schäden durch Kondenswasser, Feuchtigkeit oder unzureichende Belüftung stellen keinen Mangel der Toranlage dar; eine Beratung zu Belüftung erfolgt auf Wunsch gesondert.
10.9 Branchenübliche, material- oder konstruktionsbedingte Eigenschaften sowie Veränderungen infolge normaler Nutzung oder üblicher Umwelteinflüsse stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
10.10 Oberflächen, Beschichtungen sowie Verglasungen aus Acryl oder Kunststoff dürfen ausschließlich gemäß den Pflege- und Reinigungsvorgaben des Herstellers gereinigt werden. Schäden oder optische Beeinträchtigungen infolge ungeeigneter Reinigungsmittel, trockener Reinigung, scheuernder Materialien oder unsachgemäßer Pflege stellen keinen Mangel dar.
10.11 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Funkkomponenten, Zubehör, Verbrauchsmaterialien sowie Bauteile, die ihrer stofflichen Beschaffenheit nach einem erhöhten Verschleiß unterliegen, soweit kein nachweisbarer Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.
10.12 Nachstellarbeiten von Torfedern jeglicher Bauart unterliegen keiner Gewährleistung, sondern werden in Rechnung gestellt.
10.13 Erweist sich eine Mängelanzeige nach Prüfung als unbegründet oder liegt kein Gewährleistungsfall vor, insbesondere bei Bedienungsfehlern, fehlender Wartung, normalem Verschleiß, Fremdeinwirkung oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ursachen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit und Prüfung in Rechnung zu stellen.
10.14 Durch die Prüfung einer Mängelanzeige oder durch Verhandlungen hierüber verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mängelrüge. Zur Prüfung eingesetzte Personen sind nicht berechtigt, Mängel mit Wirkung für den Auftragnehmer anzuerkennen.
11. Prüfung und Mängeltoleranzen bei Toren
Bei individuell gefertigten Toranlagen gelten die Empfehlungen in Anlehnung an die Prüf- und Toleranzregelungen des Verbands Fenster + Fassade:
Die Sichtprüfung erfolgt visuell aus einem Abstand von mindestens 5 Metern, bei diffusem Tageslicht, ohne vorherige Markierung, und innerhalb von maximal 10 Sekunden. Abweichungen wie leichte Dellen, Beulen, feine Kratzer, Prägungen, Einschlüsse, Glanzunterschiede oder Farbabweichungen sind zulässig, solange sie bei normaler Betrachtung nicht auffällig oder die Funktion wesentlich beeinträchtigen. Oberflächen entsprechen Industriequalität. Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einzelner mangelhafter Teile berechtigt; ein Anspruch auf Austausch der gesamten Sonderanfertigung besteht nur, wenn der Mangel die gesamte Anlage wesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich für den Zustand der Oberfläche ist der Zeitpunkt der Abnahme.
12. Haftungsbegrenzung
12.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen.
12.2 Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.3 Toranlagen können bei unsachgemäßer Nutzung, fehlender Wartung, Manipulation oder natürlicher Abnutzung Gefahren verursachen, insbesondere durch Quetschstellen, Absturz beweglicher Teile oder Fehlfunktionen. Mit Übergabe oder Abnahme geht die Betreiberverantwortung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber muss die Anlage bestimmungsgemäß betreiben, Sicherheitseinrichtungen nicht verändern, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und Wartungen durchführen lassen und erkennbare Mängel unverzüglich außer Betrieb setzen. Unterbleiben Wartung, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung oder erforderliche Instandsetzung, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die hierauf ursächlich zurückzuführen sind.
12.4 Der Auftragnehmer bietet Wartungs- und Prüfleistungen gesondert an. Auch bei Durchführung solcher Leistungen haftet der Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der jeweils beauftragten Leistung sowie nach Maßgabe dieser Haftungsregelungen. Eine dauerhafte Überwachungspflicht oder Betreiberverantwortung wird hierdurch nicht übernommen.
12.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Arbeiten Dritter, nachträgliche bauliche Veränderungen, unsachgemäße Bedienung oder nicht freigegebene Zubehör- und Ersatzteile. Montagebohrungen erfolgen nach den sichtbaren Gegebenheiten und Angaben des Auftraggebers; für Schäden an verdeckt liegenden Bauteilen oder Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betreiber- und Prüfnachweise aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
12.7 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern verjähren Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb der für Gewährleistungsansprüche geltenden Fristen.
12.8 Unterstützende Hilfeleistungen erfolgen ausschließlich gefälligkeitshalber und außerhalb der vertraglichen Leistungspflichten.
13. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.
14. Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten angefertigt werden. Unsere Tore und Bauelemente sind Sondereinzelfertigungen; nach Auftragserteilung ist ein Widerruf daher ausgeschlossen. Dies gilt nicht für standardisierte Lagerware.
15. Schlussbestimmung
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
15.2 Es gilt deutsches Recht.
15.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Wir machen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.
Gerne können Sie dazu unser Aufmaßblatt nutzen oder wir kommen vorab zur Beratung zu Ihnen.